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Produkthaftung und Schutz vor unberechtigten Gewährleistungsansprüchen

Schäden, die durch gefälschte Produkte verursacht werden, können sehr hohe Forderung bei Produkthaftungsprozessen nach sich ziehen. Vor allem dann, wenn Menschen zu Schaden gekommen sind, z. B. bei technischen Produkten wie Ersatzteilen der Automobil- und Luftfahrtindustrie, bei elektronischen Bauteilen und Maschinenteilen oder bei Arzneimitteln, Kosmetika und Lebensmitteln. Während eines Garantie- oder Produkthaftungsprozesses ist es in der Regel schwer, langwierig und kostenintensiv, vor Gericht eine Fälschung nachzuweisen. Hersteller tun gut daran, ihre Produkte bereits im Vorfeld mit einer geeigneten Methode als Originale zu kennzeichnen. Fälschungen ohne Kennzeichnung werden damit sofort als solche entlarvt, Gerichtsverfahren können so schnell abgeschlossen werden.

Produkthaftung gilt auch für Händler mit Handelsmarken wie Baumärkte, Elektromärkte und andere Filialisten
Nach dem Produkthaftung-Gesetz (ProdHaftG) haften:

• der Hersteller des Endprodukts,
• der Zulieferer eines Teilprodukts, soweit dieses fehlerhaft war,
• der Importeur einen Produkts von außerhalb der EU,
• der Händler, soweit das Produkt sein Warenzeichen, seinen Namen oder eine andere Kennzeichnung trägt
(z. B. Handelsware von Filialisten),
• der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.

Da alle aufgeführten Personen bzw. Firmen haften, kann sich der Geschädigte den Finanzkräftigsten heraussuchen.

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